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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Zuzahlung nicht geleistet: Darf eine Mahngebühr verlangt werden?

    | FRAGE: „Zu Ihrem Artikel über Zuzahlungen (PP 03/2013, Seite 18) hätte ich eine Frage: Darf man für eine nicht geleistete Zuzahlung, die gemahnt wird, eine Mahngebühr verlangen?“ |

     

    Antwort: Ja, für die Anmahnung nicht geleisteter Zuzahlungen darf eine Mahngebühr verlangt werden. Rechtsgrundlage ist der Behandlungsvertrag, der ja zwischen Patient und Praxis besteht. Er regelt sowohl die Zahlung der Vergütung durch die GKV als auch die Zuzahlung durch den Patienten. Da der Patient vertraglich zur Zuzahlung in der festgelegten Höhe verpflichtet ist, verletzt er mit Nichtzahlung seine vertraglichen Pflichten. Grundsätzlich sind Geldforderungen (also Rechnungen) sofort fällig und sofort zu bezahlen, es sei denn, die Rechnung sieht ein Zahlungsdatum vor. Ohne Zahlungsdatum kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Liegt Verzug vor, kann gemahnt werden und die Mahnkosten sind dann Teil des sog. Verzugsschadens. Zur Durchführung des Mahnverfahrens lesen Sie PP 08/2015, Seite 6 .

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 1 | ID 45947865