· Fachbeitrag · Lohn und Entschädigungen
Mitarbeiter in Quarantäne: Wer zahlt die Vergütung?
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| In der Coronapandemie steigen Infektionszahlen unaufhaltsam weiter. Praxisinhaber sehen sich aktuell damit konfrontiert, dass Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen können, da sie Kontakt zu einem an Corona erkrankten Menschen hatten. Die Folge ist, dass diese Mitarbeiter sich in Quarantäne begeben sollen, um ein Infektionsrisiko zu verringern. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz „Keine Arbeit, kein Geld“ gilt und wann hier der Staat hilft, erklärt dieser Beitrag. |
Entgeltfortzahlung i. S. d. EntgFG nur bei Arbeitsunfähigkeit
Wer nur der Arbeit fernbleibt, weil er Angst hat, sich anzustecken, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 3 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Abgesehen davon ist wie folgt zu unterscheiden:
- Ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dieser Anspruch besteht bereits nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Damit müssen Sie die Vergütung weiterzahlen, haben jedoch den Anspruch auf eine teilweise Erstattung nach dem Erstattungsverfahren U1. Nach Ablauf der sechs Wochen besteht für den Mitarbeiter ein Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44, 47 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
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