· Fachbeitrag · Marketing
Vorsicht bei der Werbung mit Magnetfeld- und Lasertherapie
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Viele Physiotherapeuten bieten Magnetfeld- und/oder Lasertherapien an und werben auch damit. Mit Aussagen zu den Wirkungen derartiger Therapien sollten Sie aber vorsichtig sein, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 13. Mai 2014 zeigt (Az. 25 O 124/14). |
Was war passiert?
Ein Arzt hatte mit den im Folgenden zitierten Aussagen und Wirkungsauslobungen für die Magnetfeld- und Lasertherapie auf seiner Homepage geworben. Ein eingetragener Verein, zu dessen Mitgliedern unter anderem Unternehmen der Heilmittelbranche, Apotheken, Ärzte und Kliniken gehören, sah in den Werbeaussagen eine Verletzung der Vorschriften des UWG. Der Verein schickte dem Arzt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, forderte ihn auf, die beanstandete Werbung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Arzt tat dies nicht, woraufhin der Verein vor dem LG Düsseldorf klagte.
Das Gericht untersagte dem Orthopäden (unter Androhung von Ordnungsgeld) die Werbung mit Magnetfeld- und Lasertherapien, weil es darin einen Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und damit auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sah.
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