· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Craniosakrale Osteopathie: Werbung mit Wirksamkeit ohne Wirkungsnachweis unzulässig
von RAin, FA MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, www.dr-schroeder.com
| Werden medizinische Handlungsmethoden beworben und dabei Aussagen zur Wirksamkeit dieser Methoden gemacht, müssen diese wissenschaftlich gesichert sein. Andernfalls muss der Werbende nachweisen können, dass seine Aussagen zutreffen. Für die Craniosakrale Osteopathie fehlt ein solcher Wirkungsnachweis (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 U 74/17, das Urteil ist rechtskräftig). Das Urteil erging zwar gegen einen Arzt, ist aber auch für Physiotherapeuten relevant. |
Sachverhalt
Ein gewerblicher Unternehmensverband hatte einen Arzt auf Unterlassung verklagt. Dieser hatte auf seiner Praxiswebsite für diverse osteopathische Heilverfahren (Osteopathie, Säuglingsosteopathie und Craniosakrale Osteopathie) geworben. U. a. fanden sich dort folgende Aussagen zur Wirksamkeit der beworbenen Heilmittel:
- Osteopathie eigne sich zur „schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“ und dazu „somatische Dysfunktionen“ zu „finden“ und „sanft zu beseitigen“.
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