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  • · Nachricht · Mietrecht

    73.500 Euro Brandschaden durch unsachgemäßes Laden eines Akkus: Gewerbemieter haftet

    von RA Norbert Monschau, Erftstadt, anwaltkooperation.de

    | Wer als Mieter von Gewerbeimmobilien eine vermeidbare Brandgefahr herbeiführt, verstößt gegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Daher haftet der Mieter für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist (Kammergericht [KG] Berlin, Urteil vom 11.01.2024, Az. 8 U 24/22, Abruf-Nr. 241290 ). Das Urteil betrifft Physiotherapiepraxen, da auch dort bestimmte Behandlungsgeräte mit Akku betrieben werden können. |

     

    Versicherer des (Unter-)Vermieters klagt erfolgreich gegen den Untermieter

    Der Untermieter von Büroräumen lud auf einem Holzregal in seiner Untermietfläche 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus des Herstellers X. Daneben befanden sich weitere Brandlasten. Verwendet wurde ein Ladegerät des Herstellers M., das (nur!) für Akkus dieses Herstellers vorgesehen war. Beim Laden entzündete sich ein Akku. Es kam zu einem größeren Brand, bei dem auch Eigentum des (Unter-)Vermieters beschädigt wurde. Die Versicherung des (Unter-)Vermieters übernahm den Schaden i. H. v. ca. 73.500 Euro und ging aus abgetretenem Recht gegen den Untermieter vor. Da dieser die Zahlung verweigerte, klagte die Versicherung. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

     

    So begründete das KG Berlin seine Entscheidung

    Der Untermieter sei seinen Mitarbeitern gegenüber verpflichtet, die Betriebsmittel in sicherem Zustand zu erhalten. Daraus leite sich die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber dem Vermieter ab. Mit dem Laden der Akkus habe der Untermieter eine Gefahrenquelle geschaffen, die aus Medienberichten über Brände als allgemein bekannt gelte. Auch gebe es schon Gerichtsurteile, die sich mit den Gefahren des Ladens von Lithium-Ionen-Akkus befassten (OLG Naumburg, 19.02.2015, Az 4 U 51/14; OLG Bamberg 12.06.2019, Az. 1 U 34/19; LG Hannover, 02.04.2020, Az. 11 O 189/19). Der Untermieter hätte also nicht auf besondere Vorsichtsmaßnahmen verzichten dürfen. Er hätte auch beachten müssen, dass das Ladegerät nur für Akkus des M. genutzt werden durfte. Entscheidend sei aber, dass der Untermieter die Akkus in brennbarer Umgebung geladen und so die Ausbreitung des Brandes verursacht habe.

     

    • Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) gibt „zumutbare“ Sicherheitsvorkehrungen vor

    Wer eine Gefahrenlage ‒ gleich welcher Art ‒ schafft, muss nach der BGH-Rechtsprechung die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (zuletzt BGH, 28.03.2023, Az. VI ZR 19/22). Welche Sicherungsvorkehrungen zumutbar sind, richtet sich dabei nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Schwere möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit Sicherheitsvorkehrungen einhergeht (BGH, 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17). Diese Anforderungen gelten auch für vertragliche Schutzpflichten, da Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (BGH, 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17 und 12.12.2012, Az. XII ZR 6/12 zur Fürsorgepflicht der Mietvertragspartei ‒ dort Vermieter ‒, keine weitere Brandgefahrenquelle zu schaffen).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 10 | ID 50039982