· Fachbeitrag · Online-Banking
Herausgabe von TAN-Nrn. ist grob fahrlässig
| Wer TAN-Nrn. an Dritte herausgibt, handelt grob fahrlässig. Wird der Kontoinhaber dadurch Opfer eines Betrugs, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz (Landgericht Köln, Urteil vom 10.09.2019, Az. 21 O 116/19). |
Ein Kunde einer Sparkasse erhielt einen Anruf, in dem sich der Anrufer als Mitarbeiter der Sparkasse ausgab. Er gab vor, die Sparkasse wolle Sicherheitsvorkehrungen gegen illegale Abhebungen aus dem Ausland treffen und benötige dafür die Zugangsdaten des Klägers zum Online-Banking sowie mehrere TAN-Nrn. Der Kunde gab die verlangten Daten heraus. Einige Monate nach dem Telefonat wurden vom Konto mehr als 21.000 Euro auf ein türkisches Konto überwiesen. Der Kläger verklagte die Sparkasse auf Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Gerade durch die Herausgabe der sensiblen Bankdaten habe er den Betrug gerade erst ermöglicht. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz.
PRAXISTIPP | Ähnlich hatte Anfang 2017 schon das Amtsgericht München geurteilt (iww.de/pp, Abruf-Nr. 44848486). Regelmäßig ist in Mitteilunge von Geldinstituten an ihre Kunden zu lesen, dass diese niemals sensible Zugangsdaten wie Online-PINs oder TAN-Nrn. abfragen. Eine solche Anfrage ist ein sicheres Anzeichen für einen Betrug. |