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Stromrechnung muss bei offensichtlichem Fehler nicht bezahlt werden
| Wenn in einer Stromrechnung die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Stromgrundversorgungsverordnung), kann der Kunde die Zahlung verweigern. Macht der Stromanbieter seinen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend, muss er beweisen, dass der Kunde die berechnete Strommenge auch verbraucht hat Tut er das nicht, besteht kein Zahlungsanspruch (Landgericht [LG] Lübeck, Urteil vom 17.10.2024, Az. 5 O 125/23). |
Nach Beendigung eines Mietvertrags hatte ein Mieter für den Zeitraum Juli bis Oktober eine Stromrechnung über rund 18.000 Euro erhalten. Da der Mieter nicht zahlte, klagte der Stromanbieter. Der Anbieter berief sich auf die Zählerstände laut Übergabeprotokoll. Der Mieter erklärte, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt worden sei. Das Gericht wies die Klage des Stromanbieters ab. Dieser habe nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mieters verbraucht worden sei. Der Mieter erklärte, er habe zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, sich dabei aber aufgrund von Sprachproblemen auf den Vermieter verlassen. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen und verlangte dafür Auslagen vom Stromanbieter. Der Anbieter leistete die Auslagen nicht, sodass er im Ergebnis den Beweis seines Zahlungsanspruchs schuldig blieb..