· Fachbeitrag · Praxismarketing
Vorsicht bei der Werbung: Gericht untersagt Angaben zur Osteopathie auf einer Praxiswebsite
von Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Wenn auf der Website Angaben zu bestimmten Behandlungsverfahren erfolgen, unterliegt dies rechtlichen Beschränkungen. Dies gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für alle anderen Heilberufe. Insbesondere dürfen keine Heilversprechen für Behandlungsmethoden gegeben werden, wenn diese durch medizinische Studien nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind. |
Der Fall des LG Karlsruhe
Das Landgericht (LG) Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um Angaben zu Behandlungsverfahren der Osteopathie ging (Urteil vom 14.11.2014, Az. 14 O 49/14 KfH III). Diese hatte eine osteopathische Praxis auf ihre Website gestellt. Im Einzelnen monierte das Gericht folgende Bezeichnungen, die auf der Homepage als „Anwendungsgebiete“ für Osteopathie angegeben waren mit dem einführenden Hinweis „Wir behandeln“:
- „Akute und chronische wirbelsäuleninduzierte Schmerzzustände“,
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