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  • · Fachbeitrag · Praxismarketing

    Werbung mit übertriebenen Wirkungszusagen ist unzulässig

    von RA Manfred Weigt, Bochum

    | Ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln belegt einmal mehr, dass Sie als Physiotherapeut bei der Werbung für Ihr Therapieangebot Ihre Worte vorsichtig wählen sollten. Im betreffenden Fall ging es um Werbung für Arzneimittel, die übertriebene Aussagen zu deren Wirkung trifft - diese ist gesetzeswidrig (Landgericht [LG] Köln, Urteil 29.11.2016, Az. 33 O 31/16). |

     

    LG Köln gibt Unterlassungsklage gegen Pharmaunternehmen statt

    In dem betreffenden Fall hatte ein Verbraucherverband ein Pharmaunternehmen auf Unterlassung einer Arzneimittelwerbung verklagt. Diese enthielt die Aussagen: „Erkältung lieber gleich gründlich anpacken“ und „Befreit von Schleim UND bekämpft Krankheitserreger“. Der Verbraucherverband sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Werbung suggeriere eine ursächliche Behandlung von Erkältungskrankheiten, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft überhaupt nicht möglich sei.

     

    Das Gericht gab dem Verbraucherverband Recht. Die Werbung sei irreführend nach § 3, Abs. 1 HWG. Sie unterstelle eine Wirkung, die weder in der Fachinformation zu den betreffenden Arzneimitteln dokumentiert noch wissenschaftlich belegt sei. Die Arzneimittel würden nur die Symptome von Erkältungen behandeln. Es sei weder erwiesen, dass sie die Ursachen von Erkältungen beseitigen, noch dass sie auf sämtliche Krankheitserreger einer Erkältung wirken.