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  • · Fachbeitrag · Praxisnachfolge

    Muss bei einer Praxisübernahme auch das Personal übernommen werden?

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim

    | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass ein Praxisnachfolger nicht automatisch das vorhandene Praxispersonal übernehmen muss ( Urteil vom 22.6.2011, Az: 8 AZR 107/10 ). Die Entscheidung betraf zwar das Arbeitsverhältnis einer Arzthelferin, sie ist jedoch wegen der Entscheidungsbegründung auch auf das Personal in Therapeutenpraxen anwendbar. |

    Grundsätzliches zum Betriebsübergang

    Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschrift gilt für alle Betriebe - unabhängig von Betriebsgröße und Branche - und alle Arbeitnehmer - unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft - also zum Beispiel aufgrund eines Kaufvertrags - der Betriebserwerber in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Die Arbeitsverhältnisse gehen also auf den Betriebserwerber in vollem Umfang über.

    • Bei einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB
    • darf weder der Veräußerer noch der Erwerber ein Arbeitsverhältnis wegen des Betriebsübergangs kündigen. Eine wegen des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung ist nach § 613a Absatz 4 BGB unwirksam.

    • müssen die Arbeitnehmer nach § 613a Absatz 5 BGB vor dem Übergang über dessen Auswirkungen informiert werden.

    • hat jeder vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer nach § 613a Absatz 6 BGB das Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vom bisherigen Betriebsinhaber auf den Betriebserwerber zu widersprechen. Der Widerspruch des Arbeitnehmers hat zur Folge, dass sein Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer „hängen“ bleibt, sein Arbeitsplatz aber zum Betriebserwerber übergeht. Der Betriebsveräußerer wird daher betriebsbedingt wegen Aufgabe des Betriebs kündigen.