· Fachbeitrag · Praxisnachfolge
Muss bei einer Praxisübernahme auch das Personal übernommen werden?
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim
| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass ein Praxisnachfolger nicht automatisch das vorhandene Praxispersonal übernehmen muss ( Urteil vom 22.6.2011, Az: 8 AZR 107/10 ). Die Entscheidung betraf zwar das Arbeitsverhältnis einer Arzthelferin, sie ist jedoch wegen der Entscheidungsbegründung auch auf das Personal in Therapeutenpraxen anwendbar. |
Grundsätzliches zum Betriebsübergang
Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschrift gilt für alle Betriebe - unabhängig von Betriebsgröße und Branche - und alle Arbeitnehmer - unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft - also zum Beispiel aufgrund eines Kaufvertrags - der Betriebserwerber in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Die Arbeitsverhältnisse gehen also auf den Betriebserwerber in vollem Umfang über.
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