· Fachbeitrag · Praxiszulassung
Verkauf der Heilmittelpraxis an Angestellte: Wird die IK-Nummer mitübertragen?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE: „Ich möchte meine Heilmittelpraxis an eine Angestellte abgeben. Wird das Institutskennzeichen (sog. IK-Nummer) beim Verkauf mit übertragen oder muss meine Angestellte eine eigene IK-Nr. beantragen?“ |
Antwort: Das Prozedere bei den IK-Nummern ist für alle Leistungserbringer gleich. Nach § 293 Sozialgesetzbuch (SGB) V benötigt jeder Heilmittelerbringer (und auch alle Ärzte), der mit den gesetzlichen Leistungsträgern (z. B. gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherung) abrechnen will, eine IK-Nummer für seine Praxis.
Die IK-Nr. ist eine neunstellige Ziffernfolge, hinter der sich ein Datensatz mit Daten des Praxisinhabers verbirgt. Auf Grundlage dieses Datensatzes wird der Zahlungsverkehr mit den Leistungserbringern abgewickelt. Unter dem IK werden Name, Berufs-/Branchenbezeichnung (maßgebend für die Art der Leistungsabrechnung), Anschrift, Geldinstitut, IBAN, Kontoinhaber, Telefon-, Mobil- und Faxnummer sowie das Gültigkeitsdatum gespeichert, ab dem die IK-Nr. bzw. eine Änderung der gespeicherten Daten gültig ist. Die Daten werden an die Träger der Sozialversicherung übermittelt und dort für die maschinelle Erledigung des Abrechnungsverfahrens und Zahlungsverkehrs weitergeleitet.
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