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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Blinder Physiotherapeut darf nicht Heilpraktiker werden

    | Fehlendes Sehvermögen macht es nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz unmöglich, als Heilpraktiker zu arbeiten. Das Gericht hat die die Klage eines blinden Physiotherapeuten auf Zulassung zur Heilpraktikerprüfung abgewiesen (Urteil vom 26.3.2001, Az.: 4 K 927/10). |

     

    Ein Heilpraktiker müsse eigenverantwortlich Erkrankungen des Bewegungsapparates „mit hinreichender Sicherheit erkennen“ können. Dies sei bei dem blinden Physiotherapeuten, der nach eigenen Angaben seit 21 Jahren eine eigene Praxis führt, nicht gegeben. Gerade bei orthopädischen Erkrankungen sei es nötig, Körperhaltung und Gang des Patienten genau zu beobachten - dafür reiche das vorhandene dreiprozentige Sehvermögen des Klägers nicht aus. Hierbei sei es irrelevant, dass der Therapeut nur eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis anstrebe.

     

    Das Gericht verwies zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2009, in dem darauf verwiesen wurde, dass eine Voraussetzung für den Heilpraktikerberuf die gesundheitliche Eignung sei (Urteil vom 26. August 2009, Az: 3 C 19.08). Zu diesem Schluss war auch ein von dem beklagten Landkreis hinzugezogener Gutachter gekommen, der ausdrücklich darauf hinwies, dass die visuellen Fähigkeiten bei der Ausübung des Beruf des Heilpraktikers absolut notwendig seien, um zuverlässige Diagnosen stellen zu können. Lesen Sie zum Urteil des BVerwG auch „Praxisführung professionell“, Ausgabe 12/2009, Seite 3.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 1 | ID 28083310