· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Fitnessstudio muss Beiträge für Lockdown-Zeit zurückzahlen
| Der Zweck von Fitnessstudioverträgen liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung zur Erreichung bestimmter Fitnessziele und/oder zur Erhaltung von Fitness und Gesundheit. Die dafür notwendigen Mittel konnten Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns nicht bereitstellen. Wenn Kunden im Lockdown ihre Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio daher nicht nutzen konnten, muss der Studiobetreiber die entrichteten Mitgliedsbeiträge auf Verlangen zurückerstatten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Kunden statt ( Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21 ). |
Sachverhalt: Kunde klagt während des Lockdowns gezahlte Beiträge erfolgreich ein
Am 08.12.2019 begann die Laufzeit des 24-monatig vereinbarten Vertrags zwischen Studio und Kunde. Der Mitgliedsbeitrag nebst Servicepauschale wurde fortan per Lastschrift eingezogen.
Aufgrund der Corona-Maßnahmen musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge zog das Studio weiter vom Konto des Klägers ein. Der Kunde erklärte am 07.05.2020 die Kündigung zum 08.12.2021. Das wurde vom Studiobetreiber akzeptiert. Am 15.06.2020 verlangte der Kläger dann noch die Rückzahlung der per Lastschrift bereits eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.06.2020. Dieser Forderung kam der Betreiber nicht nach. Auch der Forderung, dem Kunden für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen, erfüllte der Betreiber nicht. Lediglich für die „Trainingszeit“ zeigte sich der Studiobetreiber kompromissbereit. Dieses Angebot schlug der Kunde aber aus.
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