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LSG Nordrhein-Westfalen weist Klage dreier Physiopraxen wegen Corona-Entschädigungszahlungen ab
| Drei Physiopraxen sind mit ihren Klagen auf höhere Corona-Entschädigungszahlungen (vgl. PP 11/2022, Seite 3 f.) vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gescheitert (Urteile vom 24.05.2023, Az. 10 KR 459/22 SodEG und Az. L 10 KR 657/22 SodEG sowie Urteil vom 14.06.2023, Az. L 10 KR 487/22 SodEG). Dies teilte das Gericht am 02.11.2023 per Pressemitteilung mit. |
Die drei Physiopraxen hatten gegen die Zahlungen aus dem sog. Corona-Rettungsschirm geklagt, weil sie diese für zu niedrig hielten. Zwei der drei Praxen hatten Zahlungen erhalten, deren Höhe sich nach den Abrechnungsdaten des GKV-Spitzenverbands aus dem 4. Quartal 2019 richtete. Die Praxisinhaber erklärten, sie hätten höhere Umsätze abgerechnet als vom GKV-Spitzenverband angegeben. Zudem hätte nicht allein das 4. Quartal als Berechnungsgrundlage verwendet werden dürfen. Das Gericht hielt die Zahlungen für nicht zu beanstanden. Der Rettungsschirm habe darauf abgezielt, schnelle und unbürokratische Hilfe zu leisten. Es sei nicht darauf angekommen, die pandemiebedingten Einnahmenausfälle 1:1 zu ersetzen.
Die dritte Praxis war zum 01.01.2020 als Gemeinschaftspraxis neu gegründet worden und hatte nur den Mindestbeitrag i. H. v. 4.500 Euro erhalten. Sie begehrte ebenfalls die übliche Entschädigung der Abrechnungsdaten aus dem 4. Quartal 2019. Einer der Gesellschafter hatte die Praxis zuvor allein geführt und im 4. Quartal 2019 einen sechsstelligen Umsatz erwirtschaftet. Das Gericht indes war der Auffassung, es komme allein auf den Zeitpunkt der heilmittelrechtlichen Zulassung an. Und diese bestehe erst seit Jahresanfang 2020. Daher gehe die Zahlung des Mindestbeitrags in Ordnung.
Weiterführender Hinweis
- Wer bekommt wie viel? Gerichtsurteile zum sog. Corona-Rettungsschirm für Heilmittelpraxen (PP 11/2022, Seite 3 f.)