· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Freie Mitarbeit: Diese Änderungen im Statusfeststellungsverfahren gelten ab dem 01.04.2022
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| In einem Statusfeststellungsverfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bisher auf Antrag des Beschäftigten oder des Arbeit-/Auftraggebers faktisch, ob Beschäftigte als Selbstständige oder im Angestelltenverhältnis tätig sind. Das Statusfeststellungsverfahren ist in § 7a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Diese Vorschrift wird durch ein bereits im Mai 2021 beschlossenes Gesetz zum 01.04.2022 geändert. |
Prüfgegenstand: weg von Sozialversicherungspflicht ...
Bisher wurde im Statusfeststellungsverfahren nicht über den Charakter einer Beschäftigung isoliert entschieden, sondern über die Versicherungspflicht der konkreten Beschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. War die Versicherungspflicht aus anderen Gründen zu verneinen (z. B. weil die Entlohnung eines freien Mitarbeiters im Bereich eines Minijobs lag und daher auch bei abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht eingetreten wäre), blieb trotz eines abgeschlossenen Statusfeststellungsverfahrens der Erwerbsstatus des Beschäftigten offen. D. h., die Beteiligten erfuhren nur, ob Versicherungspflicht bestand oder nicht. Ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorlag, wurde rechtlich nicht geprüft. Von dieser Einstufung ist aber z. B. die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften abhängig. Die faktische Einordnung „selbstständig / abhängig beschäftigt“ ergab sich daher aus dem sozialversicherungrechtlichen Status.
MERKE | In bisherigen einschlägigen PP-Veröffentlichungen zum Thema „freie Mitarbeit“ wurde i. d. R. zum besseren Verständnis das abhängige Beschäftigungsverhältnis als faktische Schlussfolgerung aus der Sozialversicherungspflicht mit wiedergegeben, z. B.: „Die DRV stufte die Therapeutin / den Therapeuten als sozialversicherungspflichtig und damit als abhängig beschäftigt ein.“ |
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