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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Versehentliche Erwähnung von Ex-Mitarbeiterin in Werbeflyer ist kein Schaden im Sinne der DSGVO

    von Dr. Guido Mareck, Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Das Ansprechen auf die Namensnennung in einem Flyer reicht allein für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, sondern stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar (Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2024, Az. 5 SLa 66/24, Abruf-Nr. 246166 ). |

    Arbeitgeber verwendet alte Druckvorlage versehentlich weiter, Ex-Mitarbeiterin lehnt Gesprächsangebot ab

    Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, einer Mitarbeiterin wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein Schmerzensgeld i. H v. 15.000 Euro zu zahlen. Die Arbeitnehmerin war mehrere Jahre in einer Senioreneinrichtung des Arbeitgebers beschäftigt, zuletzt als Pflegedienst- und Bereichsleiterin. Das Arbeitsverhältnis endete und sie fing bei einem anderen Arbeitgeber als Leiterin einer Seniorenresidenz an.

     

    Während ihrer Beschäftigungszeit bei dem alten Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin an einem Flyer mitgewirkt, den der Arbeitgeber als Werbemittel drucken ließ. Hierin heißt es auszugsweise: „Herzlich willkommen in unserer Tagespflege! Hier gestalten wir Ihren Tag in familiärer Atmosphäre. … Unsere qualifizierten Fachkräfte beraten Sie gerne und unverbindlich. Ihre Ansprechpartnerin A. ist unter .... zu erreichen und berät Sie gerne zu kostenlosen Schnuppertagen.“ Vor- und Nachname der Arbeitnehmerin sind im Flyer zusammen mit einer dienstlichen Telefonnummer des Arbeitgeber angegeben. Der Arbeitgeber verwendete die Druckvorlage dieses Flyers, die im EDV-System abgespeichert war, nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin für einen neu gedruckten Flyer, der einer Wochenzeitung zu Werbezwecken beigefügt war. Der Personalleiter des Arbeitgebers entschuldigte sich umgehend nach Kenntnis hiervon per E-Mail bei der ehemaligen Mitarbeiterin. Er erklärte, die alte Druckvorlage sei nach ihrem Ausscheiden versehentlich nicht angepasst und jetzt sofort aus dem Verkehr gezogen worden. Von dem Gesprächsangebot des Personalleiters machte die ehemalige Mitarbeterin keinen Gebrauch.