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  • 31.01.2025 · IWW-Abrufnummer 246166

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.08.2024 – 5 SLa 66/24


    Tenor: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2024, Az. 12 Ca 1487/23, aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein Schmerzensgeld zu zahlen.

    Die Klägerin war mehrere Jahre im F-T-Stift, einer Senioreneinrichtung der Beklagten in N., zuletzt als Pflegedienst- und Bereichsleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2021. Inzwischen ist die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber als Leiterin einer Seniorenresidenz im Westerwald beschäftigt. Nach ihren Angaben beträgt ihr Monatsgehalt dort 5.000,00 EUR brutto.

    Während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten wirkte die Klägerin an der Erstellung eines Flyers mit, den die Beklagte als Werbemittel drucken ließ. In dem Flyer heißt es auszugsweise:

    "Herzlich willkommen in unserer Tagespflege! Hier gestalten wir Ihren Tag in familiärer Atmosphäre. Hilfe- und betreuungsbedürftige Menschen, auch mit demenzieller Erkrankung, heißen wir von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr willkommen. Durch unsere Aktivitäten fördern wir das Wohlbefinden unserer Gäste und stärken deren Alltagskompetenzen, um ihre Selbständigkeit soweit wie möglich zu erhalten. Die Tagespflege befindet sich im Gebäude "Betreutes Wohnen" im Erdgeschoss auf einer Fläche von ca. 115 m2. Der Garten im Innenhof (eigener Zugang) kann bei gutem Wetter genutzt werden. Wir arbeiten eng mit den Angehörigen unserer Tagespflegegäste zusammen. Die Familie kennt Vorlieben, Gewohnheiten und den Tagesrhythmus am besten. Deshalb führen wir Vorgespräche mit Angehörigen und Betreuern und bitten Sie, einen Biografiebogen auszufüllen. Nach Vereinbarung sind wir bereit, Ihre Angehörigen auch für halbe Tage zu betreuen und zu pflegen. So können Sie ganz in Ruhe wichtige Termine wahrnehmen, während Ihre Angehörigen unsere Tagespflegeeinrichtung besuchen. Unsere qualifizierten Fachkräfte beraten Sie gerne und unverbindlich. Ihre Ansprechpartnerin A. ist unter 02631 8373-61 zu erreichen und berät Sie gerne zu kostenlosen Schnuppertagen."

    Vor- und Nachname der Klägerin sind im Flyer zusammen mit einer dienstlichen Telefonnummer der Beklagten angegeben. Die Beklagte verwendete die Druckvorlage dieses Flyers, die in ihrem EDV-System abgespeichert war, nach dem Ausscheiden der Klägerin im März 2023 für einen Flyer, den sie drucken ließ, um ihn der Wochenzeitung "K." (Ausgabe 00/0000) zu Werbezwecken beizufügen. Diese kostenlose Wochenzeitung wird nach dem Vortrag der Klägerin mit einer Auflage von rund 78.500 an Haushalte in den Gemeinden I., N., U., R.-C-Stadt (im Landkreis N.) verteilt.

    Der Personalleiter der Beklagten verfasste umgehend nach Kenntniserlangung am Montag, dem 3. April 2023 eine E-Mail an die Klägerin und entschuldigte sich für das Missgeschick. Er erklärte, die alte Druckvorlage sei nach ihrem Ausscheiden versehentlich nicht angepasst und jetzt sofort aus dem Verkehr gezogen worden. Von dem Gesprächsangebot des Personalleiters machte die Klägerin keinen Gebrauch.

    Mit Klageschrift vom 12. Juni 2023 verlangte sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das mindestens 15.000,00 EUR betragen sollte. Sie stützt den Anspruch "vorrangig" auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie auf § 823 Abs. 1 BGB. Sie hat vorgetragen, sie sei nach Verteilung der Wochenzeitung in der Zeit vom 1. bis zum 11. April 2023 von zahlreichen Personen angeschrieben, angerufen und auch persönlich angesprochen worden. Beispielhaft benannte sie elf Personen als Zeugen, unter anderem einen Arbeitskollegen an ihrem neuen Arbeitsplatz. Sie habe sich gegenüber diesen Personen rechtfertigen und erklären müssen, dass sie nicht mehr für die Beklagte tätig sei. Sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe befürchtet, dass ihr neuer Arbeitgeber durch die "Flyer-Aktion" den Eindruck gewinnen könnte, sie betreibe eine verbotene Konkurrenztätigkeit. Sie habe Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt. Es sei daher angemessen und erforderlich ihr ein Schmerzensgeld zuzusprechen, dass drei Monatsgehälter bei ihrem neuen Arbeitgeber nicht unterschreiten sollte.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 15.000,00 EUR betragen sollte.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31. Januar 2024 Bezug genommen.

    Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld iHv. 3.000,00 EUR zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Zahlungsanspruch folge aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses personenbezogene Daten der Klägerin (Vor- und Nachname, einschließlich einer angeblichen beruflichen Zugehörigkeit zur Beklagten) in dem Flyer für ihre Werbezwecke habe drucken und als Beilage in einer Wochenzeitung habe verbreiten lassen. Die Klägerin habe einen immateriellen Schaden in Form einer persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des Datenschutzverstoßes schlüssig dargelegt. Sie sei von mindestens elf Personen in der Zeit vom 1. bis 11. April 2023 auf den Flyer angesprochen worden. Sie habe jedes Mal erklären müssen, dass sie von der Werbekampagne der Beklagten keine Kenntnis gehabt habe und dort nicht mehr arbeite. Sie habe für sie in konkreten Einzelsituationen belastende Folgen der Datenschutzverletzung dargelegt, in denen sich ihre Gefühle von Rechtfertigung der Situation und auch der zeitliche Aufwand zur Klarstellung der Situation konkret widerspiegelten. Die Gespräche seien für die Klägerin aufwühlend und psychologisch belastend gewesen, da sie zu Unrecht ihrem alten Arbeitgeber zugeordnet worden sei und nicht gewusst habe, wer sie noch ansprechen und welche Kreise dies noch ziehen werde. Die im Einzelnen geschilderte Resonanz im Bekanntenkreis der Klägerin sei auch nachvollziehbar. Es habe sich - anders als bei einem bloßen Datenleck im Internet - um eine Falschinformation in einem gedruckten Flyer auf der Titelseite eines Wochenblatts gehandelt, das mit einer Auflage von über 75.000 Exemplaren im Umkreis des Wohnorts der Klägerin sowie in N. verteilt und gelesen worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass das von der Beklagten im Flyer angegebene Persönlichkeitsprofil mit einer beruflichen Zuordnung das berufliche Selbstbestimmungsrecht der Klägerin berührt und die Gefahr des konkreten Arbeitsplatzverlusts gedroht habe. Die Klägerin bekleide bei ihrem neuen Arbeitgeber dieselbe Position als Pflegedienstleitung. Die Ausübung derselben Tätigkeit beim Wettbewerber stelle eine verbotene Konkurrenztätigkeit dar. Diesen Eindruck habe ihr neuer Arbeitgeber bei Durchsicht des Flyers objektiv gewinnen können. Sogar eine Kollegin beim neuen Arbeitgeber habe die Klägerin nach ihrem Vorbringen auf den Flyer angesprochen. Die Beklagte habe den schlüssigen Vortrag der Klägerin zum immateriellen Schaden in Form einer persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des Datenschutzverstoßes und des damit einhergehenden Kontrollverlusts lediglich pauschal bestritten und als übertriebene Darstellung gewertet. Der Vortrag der Klägerin gelte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Höhe nach sei an Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR angemessen. Das Gehalt beim neuen Arbeitgeber könne keinen Richtwert bilden. Von Bedeutung sei vielmehr die von der Klägerin geschilderte Resonanz im Bekannten- und Freundeskreis für die Dauer von mehreren Tagen, wie auch die konkrete Gefahr des Arbeitsplatzverlusts. Gerade letzteres stelle für sich genommen eine nicht unerhebliche psychologische Belastung dar. Hinzu komme, dass das Printmedium kostenlos an Haushalte im räumlichen Wohn- und Arbeitsgebiet der Klägerin mit einer Auflage von über 75.000 Stück verbreitet worden sei. Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei weder vorgetragen noch erkennbar. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 31. Januar 2024 Bezug genommen.

    Gegen das am 13. Februar 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 6. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 13. Mai 2024 verlängerten Frist mit einem am 10. Mai 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

    Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe der Klägerin zu Unrecht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zugesprochen. Eine persönliche/psychologische Beeinträchtigung aufgrund des Datenschutzverstoßes habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Bei den Personen, die die Klägerin nach ihrem Vortrag angesprochen haben, handele es sich offensichtlich um Freunde und Bekannte. Daraus könne nicht abgeleitet werden, die Klägerin sei sehr belastet worden, weil ihr das Gefühl vermittelt worden sei, dass "ganz N." über sie spreche und sich "jeder wundert", weshalb die Beklagte Werbung mit ihrer Person mache, obwohl sie dort schon nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Klägerin von Freunden und Bekannten angesprochen worden sei. Es sei jedoch unzutreffend, dass sie deshalb habe befürchten müssen, dass "ganz N." über sie spreche. Es erschließe sich nicht, weshalb es aufgrund dieser angeblichen Gespräche zu einer Belastung gekommen sein könnte. Nach dem Vortrag der Klägerin seien die Gespräche allesamt im Rahmen von gemeinsamen Frühstücken, im Eiscafé oder bei Besuchen -vermutlich beiläufig- geführt worden. Von einer Belastung könne nicht gesprochen werden. Es sei im Übrigen auch abwegig anzunehmen, dass die ganze Stadt N. über die Klägerin gesprochen habe könnte. Auch diese Aussage sei überzogen. Die Thematisierung des Vorgangs im Freundeskreis stelle allenfalls eine temporäre Situation dar. Es könne aber nicht angenommen werden, dass diese einen tiefen und nachhaltigen Eingriff verursachten. Das von der Klägerin vorgetragene Angstgefühl, dass sie ihren Job beim neuen Arbeitgeber verlieren könnte, so es denn überhaupt jemals vorgelegen haben sollte, beruhe allein auf der Tatsache, dass sie den Sachverhalt gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber nicht aktiv aufgeklärt habe. Ein sofortiges klärendes Gespräch mit ihrem neuen Arbeitgeber unter Vorlage der Entschuldigungsmail des Personalleiters der Beklagten wäre dazu ausreichend gewesen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die vorliegende Veröffentlichung des Namens der Klägerin in einem Werbeblättchen nicht schwerwiegender als ein "Datenleck im Internet", also das unkontrollierte Abfließen von geschützten personenbezogenen Daten an Kriminelle. Der Höhe nach sei das vom Arbeitsgericht festgesetzte Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR unverhältnismäßig.

    Die Beklagte beantragt,

    1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2024, Az. 12 Ca 1487/23, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, 2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. auf ihre Anschlussberufung das oben bezeichnete Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber weitere 12.000,00 EUR betragen sollte.

    Sie ist der Ansicht, das vom Arbeitsgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR sei zu niedrig bemessen. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass Gehaltssummen keinen Richtwert für die Schadenshöhe bilden könnten. Mit ihrer Benennung als Ansprechpartnerin für die Senioreneinrichtung der Beklagten habe diese nach außen einen Sachverhalt dargestellt, nämlich, dass sie dort noch beschäftigt sei und als Ansprechpartnerin zur Verfügung stehe, der - wäre er richtig - eine verbotene Konkurrenztätigkeit darstellen würde. Eine verbotene Konkurrenztätigkeit sei grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde regelmäßig mit einem dreifachen Bruttomonatsgehalt bewertet. Ihre begründete Befürchtung, der Verstoß gegen die DSGVO durch das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten könnte zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, sei daher durchaus geeignet, als Orientierung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu dienen. Vor dem Hintergrund, dass der Flyer an immerhin 78.500 Haushalte verteilt worden sei, liege auch ein besonders schwerer Verstoß vor, zumal nicht aufgeklärt werden könne, was mit den Flyer nach der Verteilung in den Haushalten geschehen sei. Möglicherweise werde der Flyer von Personen, die für sich oder Angehörige über einen Umzug in eine Senioreneinrichtung nachdächten, aufbewahrt, um im Bedarfsfall von den darin enthaltenen Informationen Gebrauch zu machen. Durch die Möglichkeit, den Flyer zur späteren Nutzung aufzubewahren, werde der Verstoß gegen die DSGVO perpetuiert. Diesen Gesichtspunkt habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Es habe nur auf die von ihr geschilderte Resonanz im Bekannten- und Freundeskreis für die Dauer von mehreren Tagen abgestellt. Wegen der sehr hohen Auflage werde der Flyer möglicherweise von tausenden Haushalten für den Bedarfsfall aufbewahrt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung eingehalten, § 524 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG.

    II.

    Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

    1. Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

    a) Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.

    b) Im vorliegenden Fall liegt ein Verstoß der verantwortlichen Beklagten gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor. Die Beklagte hat, obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 31. Oktober 2021 aufgelöst war, noch im März 2023 einen neuen Werbeflyer drucken und als Beilage zu einer kostenlosen Wochenzeitung (Ausgabe 00/0000) verbreitet lassen, der die Klägerin - ohne Foto - mit ihrem Vor- und Nachnamen als telefonische Ansprechpartnerin für Personen angab, die sich über einen Platz in der Tagespflege ihrer Senioreneinrichtung beraten lassen wollten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat die Klägerin an der Erstellung des Flyers aktiv mitgewirkt und unstreitig in die Veröffentlichung eingewilligt. Neben dem Namen der Klägerin wurde eine dienstliche Telefonnummer der Beklagten veröffentlicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin im März 2023 nicht mehr damit einverstanden, dass die Beklagte unter Verwendung der im EDV-System noch gespeicherten alten Druckvorlage neue Werbeflyer drucken und verbreiten lässt, in denen sie mit ihrem Namen als telefonische Ansprechpartnerin genannt wird.

    Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nicht länger als nötig gespeichert werden. Es kann dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte - auch ohne gesonderten Antrag der Klägerin - verpflichtet war, den in der Druckvorlage gespeicherten Namen der Klägerin zu löschen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, 17 Abs. 1 DSGVO). Jedenfalls war die Beklagte nicht mehr berechtigt, über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die noch gespeicherten Daten der Klägerin zu verarbeiten, um einen neuen Werbeflyer drucken und verbreiten zu lassen, der sie namentlich als Ansprechpartnerin aufführt. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

    c) Der Klägerin ist zur Überzeugung der Berufungskammer aber kein Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden.

    aa) Auch wenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt, setzt der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO das Vorliegen eines Schadens voraus. Das Erfordernis eines Schadens und der entsprechenden Darlegungslast der Klagepartei ist durch die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts hinreichend geklärt. Aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO geht klar hervor, dass das Vorliegen eines "Schadens" eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Der Schadenersatzanspruch hat, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion, da eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und erfüllt keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Der Schaden muss keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht haben (vgl. hierzu BAG 20.06.2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 11 ff mit zahlreichen Hinweisen auf die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union).

    Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist. Da der 85. Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich den "Verlust der Kontrolle" zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursacht werden können, hat der Gerichtshof entschieden, dass der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über solche Daten einen "immateriellen Schaden" iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat. Dabei kann die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können negative Gefühle ("Befürchtung") einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht aber nicht aus, denn das Gericht hat zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände "als begründet angesehen werden kann". Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus. Dabei ist ua. die objektive Bestimmung des Missbrauchsrisikos der Daten von Bedeutung (vgl. BAG 20.06.2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 15 mwN). Dem steht nicht entgegen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verlangt, dass ein erlittener Nachteil spürbar oder eine Beeinträchtigung objektiv sein muss. Damit hat der Gerichtshof nur klargestellt, dass es keine "Bagatellgrenze" gibt. Der objektive Maßstab bzgl. des Vorliegens eines Schadens als solchen ist hiervon zu unterscheiden. Besteht der Schaden in negativen Gefühlen, die für sich genommen nicht beweisbar sind, hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und letztlich auch die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Klagepartei auf der Grundlage eines substantiierten Sachvortrags zu beurteilen. Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach richterlicher Beweiswürdigung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Klagepartei als geschützter Person fest, mindert sich das Beweismaß bzgl. der Entstehung und der Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 20.06.2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 16 mwN).

    b) Nach diesen Grundsätzen, denen die Berufungskammer folgt, hat die Klägerin keinen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt.

    Die Klägerin musste objektiv nicht damit rechnen, dass sie ihren Arbeitsplatz bei dem neuen Arbeitgeber verliert, weil sie im Werbeflyer der Beklagten im März 2023 noch als Ansprechpartnerin namentlich aufgeführt wurde. Es handelte sich ersichtlich um ein Versehen, das sich mit einfachen Mitteln hätte sofort aufklären lassen. Der Personalleiter der Beklagten hat sich nach Verteilung des Flyers in der Ausgabe 00/0000 der kostenlosen Wochenzeitung unverzüglich am Montag, dem 3. April 2023 in einer E-Mail für das "Missgeschick" entschuldigt und erklärt, dass die alte Druckvorlage versehentlich nicht angepasst worden sei. Die Weiterleitung dieser E-Mail an den neuen Arbeitgeber oder ein kurzes Gespräch hätten ausgereicht, um die Situation absolut nachvollziehbar zu klären. Es gab für den neuen Arbeitgeber keinen Grund anzunehmen, die Klägerin wäre noch bei der Beklagten (ihrem alten Arbeitgeber) als Pflegedienstleiterin beschäftigt. Die von der Klägerin behauptete Furcht vor einer außerordentlichen Kündigung wegen verbotener Konkurrenztätigkeit, entbehrt jeder Tatsachengrundlage.

    Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei im Freundes- und Bekanntenkreis sowie von einer Mitarbeiterin des neuen Arbeitgebers -insgesamt von elf Personen- Anfang April 2023 auf ihre Namensnennung im Flyer angesprochen worden, vermag die Kammer die abstrakt behaupteten "persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung" nicht ansatzweise zu erkennen. Es hätte ausgereicht, auf das Versehen hinzuweisen. Es bestand auch keine Gefahr noch von weiteren -ggf. unbekannten- Personen angesprochen zu werden, weil in dem Flyer kein Foto und keine private Telefonnummer der Klägerin veröffentlicht wurde. Deswegen ist auch die Auflagenstärke der kostenlosen Wochenzeitung (78.500) unerheblich.

    Auch die behauptete Furcht der Klägerin, dass manche Haushalte den Flyer aufheben könnten, um im (Pflege-) Bedarfsfall in der Senioreneinrichtung der Beklagten anrufen zu können, reicht für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus. In dem Flyer wird eine dienstliche Telefonnummer der Beklagten genannt. Es besteht also keine Gefahr, dass die Klägerin in Zukunft von fremden Personen kontaktiert wird.

    2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Es liegt keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vor.

    a) Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH 12.03.2024 - VI ZR 1370/20 - Rn. 70 mwN).

    b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich. Zwar hat die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (als Beilage zu einer regionalen kostenlosen Wochenzeitung) einen Flyer verbreiten lassen, um für ihre Tagespflegeeinrichtung zu werben, der die Klägerin mit ihrem Vor- und Nachnamen als Ansprechpartnerin nennt. Das Verschulden der Beklagten, die noch eine alte Druckvorlage benutzte, die im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mit dem Einverständnis der Klägerin erstellt worden war, ging über mittlere Fahrlässigkeit nicht hinaus. Es handelte sich um ein bloßes Versehen, denn die Beklagte hatte keinerlei Interesse daran, in ihrer Werbung für die Tagespflegeeinrichtung den Interessenten eine bereits ausgeschiedene Mitarbeiterin als Ansprechpartnerin zu nennen.

    Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin liegt nicht vor. Der unantastbare Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung wurde nicht tangiert. Die Ehre der Klägerin, ihr guter Ruf und ihre soziale Anerkennung wurden nicht beeinträchtigt. Ein Foto der Klägerin wurde nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Flyers ist nicht ansatzweise geeignet, dem Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu schaden. Wie bereits oben ausgeführt, war bei verständiger Würdigung nicht zu befürchten, der neue Arbeitgeber könnte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen dieses Flyers kündigen. Dass die Klägerin im Freundes-, Bekannten- oder Kollegenkreis auf ihre Namensnennung im Flyer angesprochen wurde, stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, nicht aber eine ersatzfähige schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

    3. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Entschädigung besteht, bedarf es keiner Ausführungen zu den überzogenen Vorstellungen der Klägerin zur Bemessung der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

    Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

    Verkündet am 22.08.2024

    VorschriftenArt. 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 Abs. 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 524 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 4 Nr. 7 DSGVO, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, 17 Abs. 1 DSGVO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG