· Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit
Logopädin als freie Dozentin: BSG definiert Kriterien für die Sozialversicherungspflicht
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| In der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses sind niedergelassene Therapeuten gefragte Ausbilder. Diese Tätigkeit üben sie häufig nebenberuflich aus. Daher kommt es sowohl für sie auch für die Ausbildungsstätte darauf an, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Abgabepflicht begründet wird. Welche Kriterien hier gegeben sein müssen, hat nun das Bundessozialgericht (BSG) für eine Logopädin klargestellt (Beschluss vom 05.05.2020, Az. B 12KR 82/19 B). |
Sachverhalt
Die Klägerin war eine private gemeinnützige Ausbildungseinrichtung, die eine Logopädin auf Grundlage eines „freien Mitarbeitervertrags“ beschäftigt hatte. Die Logopädin sollte zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden bei einem Stundensatz von 31 Euro Unterricht geben. Ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ergab, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage der Ausbildungsstätte gegen den DRV-Bescheid vor dem BSG ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Einschätzung, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis vorlag, stützte das BSG auf folgende Indizien:
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