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  • · Fachbeitrag · Selbstzahler

    Mahnbescheide müssen präzise ausgefüllt werden!

    | Wenn ein Patient/Kunde nicht zahlt, wird er zunächst gemahnt. Anschließend kann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Allerdings muss der Antrag bei Gericht bestimmte formale Anforderungen erfüllen (vgl. § 690 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Patient/Kunde muss aus dem Mahnbescheid erkennen können, woraus der Physiotherapeut als Gläubiger einen Anspruch herleitet. Andernfalls wird die Verjährung nicht nach § 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. Der Physiotherapeut kann fehlende Informationen allerdings mit separater Nachricht an den säumigen Patienten nachholen (Individualisierung). In diesem Fall wird die Verjährung ab Vornahme der Individualisierung gehemmt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14.07.2022, Az. VII 255/21). |

     

    Immer wieder verstoßen Praxisinhaber bei Beantragung eines Mahnbescheids gegen § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Danach muss der Anspruch „unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung“ bezeichnet werden. Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Sie rechtskonform vorgehen und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gleich richtig ausfüllen.

     

    • Ihr Patient/Kunde zahlt nicht? So gehen Sie vor!
    • Schreiben Sie dem Patienten/Kunden eine Mahnung mit einer genauer Frist für die Zahlung.
    • Vorsichtshalber sollte diese Mahnung per Einwurf-Einschreiben erfolgen. Wenn diese Frist abgelaufen ist und der Patient/Kunde immer noch nicht gezahlt hat, befindet er sich im Verzug. Dann kann sofort das Gericht eingeschaltet werden. Am einfachsten geschieht dies durch die Beantragung eines Mahnbescheids.
    • Bei Beantragung eines Mahnbescheids gilt:
      • Nur die verlangte Summe in den Antrag einzutragen oder nur „aus der Behandlung“ zu schreiben, genügt nicht.
      • Bezeichnen Sie die konkrete Rechnung, die der Patient/Kunde nicht bezahlt hat, mit Nummer und Rechnungsdatum.
      • Nur mit diesen Angaben wird eine möglicherweise drohende Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt.
     

    mitgeteilt von RA, FA MedR, Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Quelle: ID 49314651