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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Partner einer Gemeinschaftspraxis - und trotzdem scheinselbstständig!

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ wird landläufig mit der Beschäftigung freier Mitarbeiter verbunden ( PP 02/2016, Seite 3 ). Eine weitere Variante betrifft Gemeinschaftspraxen, vor allem solche, die aus einer Einzelpraxis heraus entstehen und in denen sich der Seniorpartner erweiterte Befugnisse vorbehält. Eine solche Konstellation in einer Zahnarztpraxis stufte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung des Juniorpartners ein (Urteil vom 23.11.2016, Az. L 5 R 1176/15). Das Urteil ist auf Physiotherapeuten übertragbar. |

    Stolperfalle Gesellschaftsvertrag

    Im entschiedenen Fall hatte der Seniorpartner einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis ohne Erfolg gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geklagt. Die DRV hatte die Zahnarztpraxis routinemäßig überprüft und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Juniorpartner i. H. v. rund 13.400 Euro gefordert. Das LSG gab der DRV Recht. Die Richter kamen nach Betrachtung des Gesellschaftsvertrags und des in der Kooperation tatsächlich Praktizierten zu dem Ergebnis, dass der Juniorpartner nicht freiberuflich in freier Praxis, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

     

    • Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag
    • Der eintretende (Junior-)Partner erhielt 30 Prozent der selbst erwirtschafteten Honorare. Aus den verbleibenden Einnahmen wurden zunächst Praxiskosten bezahlt, den Rest erhielt der Seniorpartner (bisheriger Einzelpraxisinhaber).
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    • Der Seniorpartner stellte das gesamte materielle Vermögen (d. h. die Praxiseinrichtung) als Sondervermögen zur Verfügung: Somit waren diese Wertgegenstände vom Vermögen der Gemeinschaftspraxis getrennt und damit vor dem Zugriff durch die Praxis selbst oder durch Gläubiger (im Insolvenzfall) geschützt. Der Juniorpartner war hieran nicht beteiligt. Er musste auch keine Einlage leisten. Die Kosten der Beschaffung zukünftigen materiellen Vermögens (d. h. weiterer Praxiseinrichtung) sollte der Seniorpartner tragen.
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    • Es war nicht geregelt, wie ein möglicher Verlust zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollte.
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    • Beide Gesellschafter waren nach außen einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bedurften wirtschaftlich bedeutsamere Maßnahmen (z. B. die Kündigung von Arbeitsverhältnissen) aber der Zustimmung des Seniorpartners.
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    • Bei Ausscheiden sollte der Juniorpartner eine pauschalierte Abfindung erhalten, gestuft nach Dauer der Tätigkeit und abhängig vom durchschnittlich erwirtschafteten Jahresumsatz.