· Fachbeitrag · Sozialrecht
Partner einer Gemeinschaftspraxis - und trotzdem scheinselbstständig!
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ wird landläufig mit der Beschäftigung freier Mitarbeiter verbunden ( PP 02/2016, Seite 3 ). Eine weitere Variante betrifft Gemeinschaftspraxen, vor allem solche, die aus einer Einzelpraxis heraus entstehen und in denen sich der Seniorpartner erweiterte Befugnisse vorbehält. Eine solche Konstellation in einer Zahnarztpraxis stufte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung des Juniorpartners ein (Urteil vom 23.11.2016, Az. L 5 R 1176/15). Das Urteil ist auf Physiotherapeuten übertragbar. |
Stolperfalle Gesellschaftsvertrag
Im entschiedenen Fall hatte der Seniorpartner einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis ohne Erfolg gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geklagt. Die DRV hatte die Zahnarztpraxis routinemäßig überprüft und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Juniorpartner i. H. v. rund 13.400 Euro gefordert. Das LSG gab der DRV Recht. Die Richter kamen nach Betrachtung des Gesellschaftsvertrags und des in der Kooperation tatsächlich Praktizierten zu dem Ergebnis, dass der Juniorpartner nicht freiberuflich in freier Praxis, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
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