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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Wie wirkt sich das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auf Sie als Heilmittelerbringer aus?

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

    | Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz [GKV-VStG]) ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das Gesetz ändert einige Vorschriften im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Auch der Heilmittelbereich ist leider von dem Gesetz betroffen. |

    Arzt darf weiterhin keine seiner Leistungen an Heilmittelerbringer delegieren

    Unverändert bleibt der Grundsatz, dass der Arzt ärztliche Aufgaben nur an eigenes Personal delegieren kann. Es wurde zwar in § 28 SGB V (Ärztliche und zahnärztliche Behandlung) ein neuer Absatz 1a aufgenommen. Dieser besagt, dass die Partner der Bundesmanteltarifverträge für die ambulante Versorgung beispielhaft festlegen, bei welchen Tätigkeiten Personen ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Diese Regelung umfasst aber ausschließlich das in Arztpraxen beschäftigte Personal und nicht auch Heilmittelerbringer. Mit anderen Worten: Ein Arzt darf weiterhin keine seiner Leistungen an Heilmittelerbringer delegieren, sofern er diese nicht als Arbeitnehmer in seiner Praxis beschäftigt.

    Krankenkassen können Leistungskatalog erweitern

    § 11 SGB V (Leistungsarten) wurde um einen sechsten Absatz ergänzt, der es Krankenkassen nunmehr erlaubt, durch Regelungen in ihrer Satzung auch Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer vorzusehen. § 11 Absatz 6 SGB V lautet wie folgt: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss [...] Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistungen bestimmen, sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.“ Sollte eine Krankenkasse von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, kann sich dies auf Sie als Therapeut auswirken, und zwar