· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Überlassung von Praxisräumen zur Behandlung eigener Patienten ist „freie Beschäftigung“
von RA Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Wenn Physiotherapeuten in Form einer „freien Beschäftigung“ zusammenarbeiten, wollen sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermeiden. Eine „freie Beschäftigung“ liegt u. a. auch vor, wenn der Praxisinhaber einem Therapeuten Räume zur Behandlung eigener Patienten überlässt (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018, Az. L 7 1319/17). Das Urteil deckt sich weitgehend mit der therapeuten-freundlichen Rechtsprechung des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2018, Az. S 1 BA 1/18, PP 09/2018, Seite 3 ). |
Sachverhalt
Eine Praxisinhaberin hatte gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt. Die Klägerin hatte in ihrer Praxis einer freien Therapeutin einen Raum für die Behandlung eigener Patienten zur Verfügung gestellt. In diesem Rahmen
- vergab die freie Therapeutin ihre Behandlungstermine selbst bzw. gab Terminabsprachen über die Praxis, die sie selbst betrafen, frei. Hierzu lag im Büro eine Terminübersicht aus.
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