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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Ein selbstständiger Personal Trainer ist nicht pflichtversichert in der GKV

    | Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Er ist damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgericht [SG] Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019, Az. S 1 R 132/17 ). |

     

    Hintergrund: rechtliche Abgrenzung von „Lehrtätigkeit“ und „Beratung“

    Gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

     

    Das Bundessozialgericht (BSG) verweist in einem Urteil vom 23.04.2015 zur Abgrenzung darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt. Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein (Az. B 5 RE 23/14 R). Zur Definition der Gerichte von „lehrender Tätigkeit“ bzw. „Unterricht“ siehe auch die Beiträge in PP 08/2018, Seite 20 und PP 11/2017, Seite 6.