Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Das Rückdatieren von Verordnungen ist Betrug

    von RA Dr. Patrick H. Teubner, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin

    | Es kommt häufig vor, dass ein Patient erst nach Ablauf der 14-Tages-Frist für den Beginn einer Behandlung in die Praxis des Therapeuten kommt. Dies hat nicht selten zur Folge, dass Therapeuten das Rezept auf einen Zeitpunkt innerhalb der Frist rückdatieren, um die Vergütung von der Krankenkasse zu erhalten. Das kann jedoch als Betrugsversuch betrachtet werden. |

    Durch Rückdatieren werden Verordnungen ungültig

    Gemäß § 15 der Heilmittel-Richtlinie soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellen der Verordnung beginnen. Liegt der tatsächliche Behandlungsbeginn nicht innerhalb der 14-Tages-Frist, sondern nimmt der Therapeut eine Rückdatierung vor, so wird das Rezept ungültig und die rechtliche Grundlage für den Vergütungsanspruch gegenüber der Kasse fehlt. Sowohl nach § 4 der Rahmenempfehlung als auch gemäß § 3 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie ist eine Verordnung aber Voraussetzung für Heilmittelbehandlungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Reicht der Therapeut die rückdatierte Verordnung bei der Kasse ein, damit diese das Rezept abrechnet, kann die Kasse über das Vorliegen einer gültigen Verordnung getäuscht werden.

     

    Bei der Krankenkasse würde dadurch die irrtümliche Annahme entstehen, zur Vergütung der Behandlung verpflichtet zu sein, was jedoch gerade nicht der Fall ist, wenn die Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Therapeuten nicht (mehr) vorliegt. Erstattet anschließend die Krankenkasse die Kosten, weil sie irrtümlich annimmt, der Behandlungsbeginn liege innerhalb des Verordnungszeitraums, so kann es zu einem Vermögensschaden bei der Krankenkasse und damit zu einem vollendeten Betrug kommen.