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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Erfolgreiches Ablegen der Prüfung zum Podologen reicht aus

    | Als Podologe darf sich nur bezeichnen, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erhalten hat. In der Zeit, die zwischen dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung zum Podologen bis zur Erlaubniserteilung liegt, gelten die erbrachten podologischen Leistungen aber bereits als Heilbehandlungen und sind von der Umsatzsteuer befreit. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 7. Februar 2013 (Az. V R 22/12 ). |

     

    Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die erforderliche Berufsqualifikation bereits mit erfolgreichem Ablegen der staatlichen Prüfung zum Podologen nach § 4 S. 2 PodG gegeben sei. Bereits mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung zum Podologen wird nämlich im Regelfall eine dem Podologen qualitativ gleichwertige Tätigkeit ausgeübt. Hierfür spricht insbesondere, dass das Podologengesetz (PodG) die Erbringung fußpflegerischer Leistungen nicht unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Verboten ist danach nur das Führen einer durch das PodG geschützten Berufsbezeichnung ohne entsprechende Erlaubnis, nicht aber die Leistungserbringung als solche. Das hatte bereits das Bundessozialgericht am 7. Oktober 2010 entschieden (Az. B 3 KR 12/09 R).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 2 | ID 42264583