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  • · Nachricht · Unlauterer Wettbwerb

    Irreführung durch Fake-Bewertungen: Unterlassungserklärung droht!

    | Wer durch falsche bzw. gefälschte Bewertungen in die Irre führt, ist Mitbewerbern gegenüber zur Unterlassung und bei nicht beseitigter Wiederholungsgefahr auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024, Az. I-20 U 91/23). Zwar betrifft das Urteil eine Anwaltskanzlei, ist aber genauso für alle Physiopraxen relevant, die auf Online-Bewertungsportalen gelistet sind ( PP 12/2021, Seite 7 ) oder eigene Facebook-Auftritte betreiben. |

     

    In dieser Entscheidung befasste sich das OLG Düsseldorf mit dem Fall eines Rechtsanwalts, der auf seiner Facebook-Seite mit extrem positiven Bewertungen geworben hat, die als Fake-Bewertungen eingestuft wurden. Geklagt hatte ein Berufskollege.

     

    Das OLG kam zu dem Schluss, dass der beklagte Anwalt gefälschte Bewertungen zu Werbezwecken für seine Kanzlei genutzt hatte Der Beklagte hatte die Bewertungen geliked und kommentiert, wodurch er sie sich zu eigen machte. Das Gericht stellte fest, dass den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Er hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Bewertungen auf realen Mandatsverhältnissen beruhten. Der Verweis des Beklagten auf die Verschwiegenheitspflicht wurde vom OLG nicht akzeptiert. Das Gericht argumentierte, dass der Anwalt in dieser Situation die Pflicht gehabt hätte, die realen Mandantenkontakte offenzulegen, um den Fälschungsverdacht zu entkräften. Das OLG sah einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Klägers als gegeben an, da eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wurde.

    Quelle: ID 50125233