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  • · Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung

    Urlaubsansprüche von Mitarbeitern können teuer werden

    | Wenn der Urlaub eines Mitarbeiters wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, hat der Arbeitgeber hat den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abzugelten. Im Klartext: Der Arbeitnehmer geht und der Arbeitgeber muss zahlen. |

     

    Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat und Urlaubstage noch „offen“ sind. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt, sondern umfasst den gesamten Urlaubsanspruch. Wer als Arbeitgeber großzügig war und beispielsweise vertraglich 30 Urlaubstage gewährt hat, von denen nur 20 Urlaubstage genommen werden konnten, muss er die restlichen zehn Tage abgelten.

     

    Die Berechnung des konkreten Urlaubsabgeltungsanspruchs ist häufig knifflig. Auch variable Vergütungsanteile, wie sie z. B. bei mit angestellten (Zahn-)Ärzten oder Therapeuten vereinbart werden, sind zu berücksichtigen. Teuer kann es werden, wenn eine Arbeitnehmerin sich zunächst in Mutterschutz und Elternzeit befindet und dann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Arbeitgeber kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, nicht aber der Mutterschutzzeit, um ein Zwölftel kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Daher sollten Sie als Praxisinhaber bereits im Rahmen der „Bestätigung“ der Elternzeit von dem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen.

     

    MERKE |

    • Wird das Arbeitsverhältnis beendet und können bestehende Urlaubsansprüche deswegen nicht mehr gewährt werden, hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
    • Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer kündigt.
    • Bei Inanspruchnahme der Elternzeit sollte der Arbeitgeber den Urlaub der Arbeitnehmerin kürzen.
     

    mitgeteilt von RAin Dr. Daniela Kasih, kwm Rechtsanwälte, Münster

    Quelle: ID 44258744