· Fachbeitrag · Verordnungen
Podologische Therapie: G-BA erweitert Indikationen
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20.02.2020 die Diagnosegruppen für die Verordnung von podologischer Therapie (medizinische Fußpflege) erweitert. Derzeit ist die Verordnung von Maßnahmen der podologischen Therapie ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom möglich. Künftig können diese Maßnahmen auch bei Schädigungsbildern an Haut und Zehennägeln verordnet werden, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, konkret bei Schädigung als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines Querschnittsyndroms. |
Unverändert ist vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie eine Eingangsdiagnostik notwendig. Zudem müssen künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden, ggf. in Abhängigkeit der Schädigung auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund. Der Beschluss wird jetzt vom Bundesgesundheitsministerium geprüft und tritt bei Nichtbeanstandung voraussichtlich zum 01.07.2020 in Kraft (online unter iww.de/s3349).
MERKE | Bisher hat der G-BA die medizinische Fußpflege ausdrücklich nur bei diabetischem Fußsyndrom in den Leistungskatalog aufgenommen (PP 08/2012, Seite 1).
Noch im Dezember 2019 hatte das BSG entschieden, dass Vertragsärzte podologische Behandlungen weiterhin nur bei diabetischem Fußsyndrom als Kassenleistung verordnen dürfen. Dabei sei es unerheblich, ob das betreffende Fußleiden dem diabetischen Fußsyndrom ähnele (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.12.2019, Az. B 1 KR 17/19 R).
Die Klägerin litt an einer schweren Polyneuropathie der Füße, deren Symptome einem diabetischen Fußsyndrom ähnelten (u. a. wiederholte Wundheilungsstörungen und Infektionen). Ihr Arzt verordnete ihr drei podologische Komplexbehandlungen. Die Patientin zahlte die Behandlungen zunächst selbst und reichte die Kosten bei ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse hielt die Behandlungen zwar für sinnvoll, lehnte aber eine Erstattung mit Verweis auf die geltende Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA; vgl. Kasten) ab. Vor Gericht machte die Patientin geltend, ihre Symptome glichen denen des diabetischen Fußsyndroms und die Krankenkasse verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Das BSG wies die Klage der Patientin ab. Es liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Der G-BA sei ausreichend ermächtigt, über den Umfang von Leistungen zu entscheiden. |