· Fachbeitrag · Verschwiegenheitspflicht
In diesen Fällen müssen Therapeuten dem rechtlichen Betreuer eines Patienten Auskunft geben
von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Grundsätzlich unterliegen Physiotherapeuten der Verschwiegenheitspflicht (PP 08/2020), d. h. Sie dürfen Dritten keine Auskunft über die Behandlung ihrer Patienten geben. Patienten unter rechtlicher Betreuung können eine Ausnahme sein, sodass Sie als Therapeut gegenüber einem gerichtlich bestellten Betreuer auskunftspflichtig sind. Wann das der Fall ist, und wie Sie sich rechtskonform verhalten, erklärt dieser Beitrag. |
Voraussetzungen für die rechtliche Betreuung
Wer seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, kann unter rechtliche Betreuung gestellt werden. Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung des Betreuten. Der Betreute bleibt i. d. R. trotz Betreuung geschäftsfähig. Die Betreuung erfasst nur die Bereiche, in denen der Betroffene tatsächlich nicht mehr selbst handeln kann. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung regelt § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Volltext des § 1896 online unter iww.de/s4287).
Gerichtliche Prüfung und Umfang der Betreuung
Die rechtliche Betreuung wird immer durch ein Gericht angeordnet. Das Gericht wird entweder auf einen Antrag des Betroffenen oder ‒ bei Vorliegen entsprechender Hinweise durch Dritte, (z. B. Krankenhaus oder Senioren- heim) ‒ von Amts wegen tätig. Das Gericht soll eine Betreuung i. d. R. nur anordnen, wenn alle anderen möglichen Hilfen und Hilfsangebote, die ein Leben ohne gesetzlichen Betreuer ermöglichen können, ausgeschöpft sind und dennoch weiterhin ein Fürsorgebedürfnis für den Betroffenen besteht. Solange der Betroffene noch einen freien Willen bilden und äußern kann, darf gegen seinen Willen kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.
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