· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Vorzeitige Kündigung eines Fitnessstudiovertrags
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Kunde eines Fitnessstudios, der den zugrunde liegenden Vertrag mit einer zweijährigen Laufzeit vorzeitig aufgrund einer fachärztlich attestierten dauerhaften Erkrankung kündigt, muss dem Betreiber des Fitnessstudios weder die konkrete Diagnose nennen noch Einblick in die Krankenunterlagen des behandelnden Arztes gewähren. Dies hat das Landgericht (LG) Arnsberg mit Urteil vom 22.12.2010 entschieden (Az: 3 S 138/10). |
Kunde kündigte Vertrag ein Jahr vor Ablauf
Der Kunde eines Fitnessstudios kündigte im Juli 2008 seinen bis Juli 2009 geltenden Vertrag. Schon ab Mai 2008 hatte er keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt, obwohl er dies nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios bis zum Ablauf des Vertrages hätte tun müssen, auch wenn er das Studio nicht besuchen kann. Mit ärztlichem Attest bestätigte der behandelnde Orthopäde dem Kunden eine orthopädische Erkrankung, die den Besuch eines Fitnessstudios für die Dauer von mindestens 24 Monaten nicht möglich mache, die Dauer der Erkrankung sei nicht absehbar.
Dauerhafte Entscheidung rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Das LG Arnsberg wies die Klage des Fitnessstudio-Betreibers im Wesentlichen ab. Das Fitnessstudio habe lediglich noch Anspruch auf ca. 110 Euro für den Zeitraum von Mai bis Juli 2008. Danach endete das Vertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung.
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