09.04.2018 · Fachbeitrag · Werberecht
BGH: Eine Kundeneinwilligung genügt für mehrere Werbekanäle
| Versender von Werbung, die für die Kundenansprache mehrere Kanäle einsetzen (z. B. E-Mail, Telefon, SMS), brauchen vom Interessenten bzw. Kunden dafür nur eine einzige Einverständniserklärung einzuholen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17). |
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