· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Kinesiotapes: Produktwerbung mit Wirksamkeit ohne wissenschaftlichen Beleg unzulässig
von RAin, FA MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, www.dr-schroeder.com
| Wer mit der positiven Wirkung von Kinesiotapes wirbt, ohne einen wissenschaftlichen Beleg dafür zu liefern, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Gleiches gilt, wenn Gegenmeinungen zur Wirksamkeit verschwiegen werden (Landgericht [LG] Heidelberg, Urteil vom 28.03.2018, Az. 12 O 45/17 KfH). |
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen einen Online-Händler für medizinische Hilfsmittel. Der Händler warb u. a. für Kinesiotapes. In der Werbung wurden zunächst zahlreiche „Applikationen“ (Anwendungsgebiete) aufgelistet. Es folgten u. a. die Aussage, das Produkt könne bei Sportverletzungen „erfolgreich“ eingesetzt werden. Ein wissenschaftlicher Beleg dafür fehlte. Der Kläger wies darauf hin, dass der Nutzen von Kinesiotapes wissenschaftlich nicht belegt und in Fachkreisen umstritten sei. Der Verbraucher werde durch die Werbung irregeführt. Das Gericht gab der Klage statt.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts sind die Normen, die irreführende Werbung verbieten, auch Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dazu gehörten § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und § 4 Abs. 2 Medizinproduktegesetz (MPG): Nach diesen beiden Vorschriften sei eine Werbung für Medizinprodukte irreführend, wenn den Produkten eine Leistung beigemessen werde, die sie nicht haben.
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