· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Benzingutscheine für Mitarbeiter nicht für 8 Monate im Voraus aushändigen!
| Praxisinhaber, die Mitarbeitern zusätzlich zu Lohn oder Gehalt einen monatlichen Benzingutschein spendieren, müssen auf die Formalien achten, um nicht in die Lohnsteuerfalle zu tappen. Das lehrt eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Sachsen. Dort hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für 8 Monate im Voraus Tankgutscheine ausgehändigt. Der einschränkende Hinweis, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen, half nichts. In dem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugssteuer-Freigrenze nicht nutzbar, die Gutscheine sind Arbeitslohn. |
Warengutscheine (z. B. Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu werten, wenn Ihr Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dieser Sachbezug bleibt steuerfrei, wenn sein Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) regeln dazu in LStR 38.2 Abs. 3 außerdem: „Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.“ Folglich scheidet die Sachbezugsregelung aus, wenn Sie einem Mitarbeiter Tankgutscheine für 8 Monate im Voraus aushändigen. Hier hilft Ihnen auch der ‒ schriftliche ‒ Hinweis nicht, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Die Gutscheine stellen ganz normalen Arbeitslohn dar (FG Sachsen, Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202157).
PRAXISTIPP | Wenn Gutscheine für Mitarbeiter so programmiert sind, dass sie nur zu bestimmten Zeitpunkten eingelöst werden können, können sie als steuerfreier Sachbezug eingeordnet werden. |