· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Mit dem Sportwagen zum Hausbesuch?
| Sie können auch mit Ihrem Sportwagen zum Beispiel zu Hausbesuchen fahren, dürfen dann aber nicht erwarten, dass Sie die Kosten für diese Fahrten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. April 2014 entschieden (Az. VIII R 20/12). Im Fall eines Tierarztes begrenzte er die „angemessenen“ Kosten auf zwei Euro je Kilometer. |
Tierarzt wollte rund 16 Euro je Kilometer steuerlich geltend machen
Im Streitfall hatte ein selbstständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS starken Sportwagen (Ferrari Spider) als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachgewiesen. Im Ergebnis machte er gut 16 Euro je gefahrenem Kilometer geltend. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten jedoch lediglich mit pauschal einem Euro je gefahrenem Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht (FG) mit pauschal zwei Euro je Kilometer angesetzt. Es orientierte sich dabei an den Kosten „aufwendigerer Modelle gängiger Marken der Oberklasse“. Gegen diese Entscheidung legte der Tierarzt Revision ein.
BFH sieht Aufwendungen für Ferrari als unangemessen an
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die gesetzlichen Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz) gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw.
Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls auf sich genommen haben würde. Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des BFH ohne Rechtsfehler zu der Würdigung gekommen, die Kfz-Aufwendungen seien wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.
Ebenso hat der BFH es als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen.
Weiterführender Hinweis
- Vorsicht bei der Anschaffung eines Luxus-Praxis-Pkw (PP 06/2010, Seite 1)