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  • · Nachricht · BFH-Urteil

    Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

    | Besteht eine Ausbildung aus mehreren Abschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium), müssen diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, damit für das Kind weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Doch wie sieht es mit diesem Zusammenhang aus, wenn in der Zwischenzeit ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) abgeleistet wird? |

     

    Geklagt hatte der Vater einer zum damaligen Zeitpunkt 22-jährigen Tochter. Sie hatte im Sommer 2018 ihren Bachelor gemacht. Von Oktober 2018 bis Mai 2019 absolvierte sie einen Freiwilligendienst, ehe sie im Oktober 2019 das Masterstudium aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 übte sie eine Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Auffassung, dass dem Vater für diesen Zeitraum kein Kindergeld zu gewähren sei. Diese Auffassung hat der BFH nun bestätigt (Urteil vom 12.10.2023, Az. III R 10/22): Die Tochter sei zwar im Zeitraum Juli bis September 2019 grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen gewesen, weil sie den Master erst im Oktober mit Beginn des Wintersemesters aufnehmen konnte. Jedoch fehle ‒ wegen des zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes ‒ der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, sodass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist ‒ dies war in den drei Monaten im Spätsommer 2019 jedoch nicht der Fall.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 2 | ID 49970347