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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Aufbewahrung von Unterlagen: OFD klärt Rückstellungsfragen

    | Für die Aufbewahrung welcher Unterlagen dürfen Sie eine Rückstellung bilden und wie hoch darf sie sein? Antworten auf diese Fragen hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen gegeben. (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 5.10.2015, Az. S 2137-106-St 221/St 222, Abruf-Nr. 146003 ) |

     

    Wichtig | Erstmals nimmt eine OFD auch dazu Stellung, für welche Kosten keine Rückstellung gebildet werden darf. Nämlich für Kosten für

    • die zukünftige Anschaffung zusätzlicher Regale und Ordner,
    • die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht und
    • die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht müssen Sie Handels- und Geschäftsbriefe aus steuerlichen Gründen sechs Jahre lang aufbewahren. Dazu gehören auch E-Mails! Archivieren Sie E-Mails nicht, kann das dazu führen, dass Ihre Buchführung nicht ordnungsgemäß ist und das Finanzamt Zuschätzungen zu Umsatz und Gewinn vornimmt.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 1 | ID 43894249