· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abgabe der Anlage EÜR ist Pflicht
| Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln - also auch Therapeuten -, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ beizufügen ( BFH-Urteil vom 16. November 2011, Az: X R 18/09 ). Der Vordruck sieht laut BFH eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, was zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll und damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung beiträgt. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 31078920