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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abgabe der Anlage EÜR ist Pflicht

    | Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln - also auch Therapeuten -, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ beizufügen ( BFH-Urteil vom 16. November 2011, Az: X R 18/09 ). Der Vordruck sieht laut BFH eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, was zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll und damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung beiträgt. |

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 31078920