· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Betriebsausgaben: Pflicht zur separaten Verbuchung hochwertiger Werbekalender
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
| Wer hochwertige Werbekalender an seine Kunden verschickt, kann diese nur dann als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, wenn Kosten dafür separat von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen der Buchführung aufgezeichnet werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg am 12.04.2016 entschieden (Az. 6 K 2005/11, Abruf-Nr. 186683 ). |
Sachverhalt
Ein Unternehmen ließ über mehrere Jahre Bilderwandkalender herstellen, die mit einem Firmenlogo versehen waren. Im Streitjahr waren Kosten i. H. v. rd. 175.000 Euro für fast 15.000 Kalender entstanden. Diese wurden auf den Sachkonten „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“ gebucht. Das Finanzamt behandelte diese Kosten bei einer Betriebsprüfung als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Es lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 7 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben gebucht worden waren. Das folgende Einspruchs- und Klageverfahren blieb ohne Erfolg.
Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung
Die Kalender wurden an Kunden, Geschäftspartner, Messebesucher und sonstige Empfänger verteilt. Die Werbung, die der Beschenkte durch den Kalender automatisch macht, gilt nicht als Gegenleistung für die Zuwendung. Die Kalender wurden unentgeltlich überlassen. Der Einzelpreis betrug fast 12 Euro, wodurch die sogenannte Geschenkegrenze von 40 Euro je Empfänger und Jahr erfüllt ist. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist somit möglich.
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