· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kinderbetreuungskosten:Neuregelungen für die nächste Steuererklärung
von StB, Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg
| Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten umfassend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben vom 14. März 2012 Stellung zur Abziehbarkeit der Kosten bezogen. Thorsten Normann stellt die neue Gesetzeslage vor und gibt wichtige Hinweise zur steuerlichen Geltendmachung. |
Was gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2012?
Die wichtigste Änderung: Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nur noch einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Daher entfällt auch die bisherige Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Ob die Eltern berufstätig sind, ist deshalb nicht mehr von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch die Streichung von § 9c EStG aus dem Gesetz erreicht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nun im neu formulierten § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verankert.
Was bedeutet die Gesetzesänderung konkret?
Dass die Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) zu klassifizieren sind, kann für den Einzelnen negative Auswirkungen haben. So werden die Ausgaben ab 2012 erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und nicht - wie bisher - bereits bei der Einkunftsermittlung. Dies war dem Gesetzgeber bewusst. Um die negativen Auswirkungen abzumildern, wurde § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG in das Gesetz eingefügt. Diese Regelung stellt klar, dass, wenn außersteuerliche Rechtsnormen (zum Beispiel das Wohngeldgesetz) an die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ oder „Gesamtbetrag der Einkünfte“ anknüpfen, die Kinderbetreuungskosten mindernd zu berücksichtigen sind. Eine andere negative Konsequenz aus der geänderten Systematik wurde jedoch nicht beseitigt: Zukünftig können Kinderbetreuungskosten nicht mehr zu Verlustvorträgen führen bzw. diese erhöhen.
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