· Einkommensteuer
Steuerliche Erleichterungen für Helfer in Corona-Impfzentren
| Wer sich freiwillig in Corona-Impfzentren engagiert und dafür eine Vergütung bekommt, profitiert ‒ je nach Art der Tätigkeit ‒ von zwei steuerlichen Entlastungsregelungen. Infrage kommen der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG. Darauf haben sich die Finanzminister des Bundes und der Länder geeinigt. Die Regelung gilt für Einkünfte, die in den Jahren 2020 und 2021 erzielt worden sind bzw. erzielt werden. |
- Übungsleiterfreibetrag: Von ihm profitieren Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind ‒ also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst. Der Freibetrag lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 ist er auf 3.000 Euro jährlich erhöht worden.
- Ehrenamtsfreibetrag: Er gilt für Helfer, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagieren. Für das Jahr 2020 betrug der Freibetrag 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.
MERKE | Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln. |
Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag „Steuersparmodell ‚Übungsleiter‘“ in PP 09/2009, Seite 3 (Höhe der Pauschale hier noch 2.100 Euro).