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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Ein Berufsportler hat gewerbliche Einkünfte

    | Erhält ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen, die die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen deutlich übersteigen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Die Sportausübung ist dann nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung gewerblicher Einkünften (Finanzgericht [FG] Münster, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 9 V 1012/23 E ). |

     

    Im Sachverhalt ging es um einen Sportler, der u. a. bei den Paralympischen Spielen angetreten war und der aus verschiedenen Quellen beträchtliche Einkünfte erzielt hatte. Die Frage nach der Einkunftsart beantwortete das Gericht, indem es auf eine ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgriff: Ein Berufssportler erzielt keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH, Entscheidung vom 11.10.2020, Az. I R 44-51/99, Bundessteuerblatt II, 02, 271).

    Quelle: ID 49722590