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  • · Nachricht · Leserforum

    Selbstständiger mit „Midijob“: Wer zahlt Energiepreispauschale?

    | FRAGE: „Eine Person ist mit einem Nagelstudio selbstständig tätig. Zudem übt sie in der Gleitzone eine Angestelltentätigkeit aus („Midijob“). Weitere Anstellungsverhältnisse bestehen nicht. Zählt der Midijob als erstes Arbeitsverhältnis und erhält die Person die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro (vgl. PP 07/2022, Seite 3) deshalb vom Arbeitgeber ausgezahlt?“ |

     

    Antwort: Als Midijobber ist die Person nicht selbstständig tätig. Da es sich um ihr einziges aktives Dienstverhältnis handelt, wird sie in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet sein. Besteht das Arbeitsverhältnis am 01.09.2022, erhält die Person die EPP von 300 Euro daher vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt aber nur dann aus, wenn er Lohnsteueranmeldungen abgibt. Ist er lohnsteuerlicher Jahreszahler, kann er auf die Auszahlung verzichten. Kommt es nicht zur Auszahlung durch den Arbeitgeber, erhält der Midijobber die EPP im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022.

     

    Wurde für die Einkünfte aus dem Nagelstudio zum 10.09.2022 eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt, kann es sein, dass das Finanzamt diese um die EPP von 300 Euro mindert. Das ist der Fall, wenn dem Finanzamt die Angestelltentätigkeit nicht bekannt sein sollte. In diesem Fall erhält die Person die Pauschale aber nicht mehrfach. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt die rein vorläufige Minderung der Vorauszahlung prüfen und den zu Unrecht gezahlten Betrag zurückfordern.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 2 | ID 48506181