· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Praxis-Pkw zur privaten Nutzung: Selbst getragene Kfz-Kosten drücken geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers
| Stellen Sie Ihren Mitarbeitern ein Praxisfahrzeug auch für Privatfahrten zur Verfügung, führt das auf deren Lohnabrechnung immer zu einem fiktiven Arbeitslohn. Dieser sogenannte geldwerte Vorteil wird meist sehr pauschal nach der Ein-Prozent-Regel bemessen und mit Lohnsteuer und Sozialabgaben belastet ( PP 01/2017, Seite 16 ). Wer als Mitarbeiter einen Teil der Pkw-Kosten selbst tragen muss (z. B. durch gelegentliches Tanken), profitiert von einer neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ( BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, VI R 49/14 und VI R 24/14). |
Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzämter mindern die selbst getragenen Kfz-Kosten nämlich nach Ansicht des BFH den geldwerten Vorteil. Das abgabenpflichtige Einkommen sinkt. Was Sie als Arbeitgeber für die Zukunft leicht beachten können, können sich Ihre Mitarbeiter auch für die Vergangenheit noch zunutze machen und sich zu viel gezahlte Lohnsteuer und ggf. auch Sozialabgaben zurückholen. Die Lohnsteuer erhalten Arbeitnehmer zurück, indem sie die selbst getragenen Kosten in ihrer Jahressteuererklärung nachweisen und geltend machen, dass zu viel Arbeitslohn versteuert wurde. Dabei sollten sie sich ausdrücklich auf die o. g. Urteile beziehen. Auf wie viele Jahre die neue Rechtsprechung rückwirkend angewendet werden kann, hängt davon ab, ob die Steuerjahre beim Mitarbeiter schon bestandskräftig veranlagt und damit abgeschlossen sind oder ob es noch Änderungsmöglichkeiten gibt.
PRAXISHINWEIS | Im Zweifelsfall hilft Ihrem Mitarbeiter bei der Rückforderung zu viel gezahlter Steuern ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Für die Rückforderung zu viel gezahlter Sozialabgaben sind in erster Linie Sie als Arbeitgeber zuständig, durch eine Korrektur der Meldung an die Sozialkassen oder einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge. |