· Fachbeitrag · Pflegeversicherung
Nur selbst getragene Pflegekosten sind steuerlich interessant
| Nur Aufwendungen, die die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen, sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ( BFH) vom 14. April 2011, Az: VI R 8/10 ). |
Im Streitfall bezog der pflegebedürftige Kläger aus einer privaten Pflegezusatzversicherung ein monatliches Pflegegeld. Auch wurden ihm Aufwendungen durch Beihilfe und Pflegepflichtversicherung ersetzt. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld davon ab. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) war erfolglos.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und befand die Vorgehensweise des Finanzamts für korrekt. Außergewöhnliche Belastungen seien nur insoweit steuerlich absetzbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen auch selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.