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  • · Fachbeitrag · Praxis-PKW

    Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge verlängert

    | Der Bundesrat hat am 09.10.2020 die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz gebilligt. Dazu zählt u. a. die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge (Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, Abruf-Nr. 218293 ). Demnach gilt künftig: |

     

    • Reine E-Fahrzeuge, die in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 erstmals zugelassen wurden, sind weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Die Befreiung ist bis zum 31.12.2030 befristet.

     

    • Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.

     

    • Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

     

    • Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen, wie z. B. Kasten- oder Pritschenwagen.
    Quelle: ID 46928596