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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder als Sonderausgabe absetzbar

    | Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grundabsicherung dienen, können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Beiträge der eigenen Kinder! |

     

    Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 31076820