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Nachweis bei Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG erleichtert
| Die steuerfreie Corona-Prämie ( PP 11/2020, Seite 4 ) nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, damit sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Die Finanzverwaltung hat den Nachweis nun erleichtert. |
Als Nachweis hat die Finanzverwaltung bisher eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt (Bundesfinanzministerium [BMF], FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 31.03.2021, Abruf-Nr. 221858). Seit Neuestem genügen neben einzelvertraglichen Vereinbarungen auch ähnliche Vereinbarungen bzw. Erklärungen, aus denen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise handelt. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind (BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 06.07.2021, Abruf-Nr. 223868).