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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Umsatzsteuer durch freie Mitarbeiter?

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Im vergangenen Jahr haben die Gerichte das Thema freie Mitarbeit zum Brennpunkt gemacht. Zusammen mit der damit einhergehenden Unsicherheit kommt immer wieder die Frage auf, ob die Beschäftigung freier Mitarbeiter denn nun Umsatzsteuer auslöst. |

     

    Auf den Vertrag kommt es an

    Beim Thema „Umsatzsteuer“ denken die meisten Praxisinhaber, dass allein die vom freien Mitarbeiter gestellte Rechnung zählt. Und wenn die nicht passt, schreibt man sie eben um. Tatsächlich schaut das Finanzamt beim Thema „Umsatzsteuer“ aber nur auf den Vertrag. Was dort vereinbart ist, wird dann nach dem Umsatzsteuergesetz geprüft - egal, was auf der Rechnung steht. Im Zweifelsfall ist die Rechnung falsch und der Vertrag zählt.

     

    Den Vertrag korrekt formulieren

    Als Leser von PP wissen Sie, dass es für eine umsatzsteuerfreie physiotherapeutische Leistung darauf ankommt, dass eine Heilbehandlung vorliegt. Eine konkrete Krankheit muss behandelt werden. Dass dem so ist, kann durch die ärztliche Verordnung belegt werden. Das Umsatzsteuerrecht erlaubt es Ihnen, die Behandlung an Mitarbeiter zu übertragen - und das dürfen auch freie Mitarbeiter sein. Wichtig ist, dass Sie den Vertrag mit den freien Mitarbeitern umsatzsteuerlich korrekt formulieren: