· Nachricht · Übungsleiterfreibetrag
§ 3 Nr. 26 EStG: Sind auch Wanderführer begünstigt?
| Nebenberuflich tätige Übungsleiter können vom Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 3.000 Euro im Jahr profitieren. Auch Wanderführer ( PP 08/2020, Seite 16 f.) können für Vergütungen, die sie von gemeinnützigen Organisationen erhalten, den Freibetrag in Anspruch nehmen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Yannick Bury (CDU/CSU hervor (Bundestags-Drucksache 20/10022 vom 12.01.2024, Abruf-Nr. 239650 ). |
MERKE | Für die Begünstigung muss die Tätigkeit als Wanderführer mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar sein. All diese Tätigkeiten nehmen durch persönlichen Kontakt Einfluss auf andere Menschen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG hängt maßgeblich davon ab, ob im konkreten Einzelfall die pädagogische Ausrichtung im Vordergrund steht. Das muss man dem Finanzamt darlegen. Die Bundesregierung plant derzeit aber nicht, Wanderführer in den Katalog der generell nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten aufzunehmen. |