· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH: Eine nicht gemeinnützige Schwimmschule kann von keiner Befreiungsregelung profitieren
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl, vereinsknowhow.de
| Von privat erteilter Schwimmunterricht fällt unter keine Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht (Europäischer Gerichtshof [EuGH] Urteil vom 21.10.2021, Az. C-373/19, Abruf-Nr. 225477 ) Es handelt sich nicht um Schul- oder Hochschulunterricht. Damit bleibt die Steuerbefreiung gemeinnützigen Anbietern von Schwimmunterricht vorbehalten. |
Der Fall vor dem EuGH
Geklagt hatte eine Schwimmschule in der Rechtsform einer GbR. Sie führte vorwiegend Kinderkurse auf verschiedenen Niveaus durch, in denen die Grundlagen und Techniken des Schwimmens vermittelt wurden. Da sie nicht gemeinnützig war, war eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG nicht möglich. Die GbR berief sich deshalb auf die Steuerbefreiung nach EU-Recht.
EuGH sieht Voraussetzung für Befreiung nach EU-Recht nicht erfüllt
Der EuGH entschied jetzt aber, dass die Tätigkeit der Schwimmschule keine der einschlägigen Befreiungsregelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) erfüllte. Infrage kämen hier
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